7/5.3.5 Unterhaltsberechnung

Autor: Diehl

Der Unterhaltsanspruch berechnet sich nach allgemeinen Grundsätzen.

Bedarf

Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Dieser folgt aus § 1610 BGB und bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen des Berechtigten. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen muss das Existenzminimum des Berechtigten als Untergrenze für den Grundbedarf angenommen werden (OLG Koblenz v. 12.08.2020 - 9 UF 119/20, FamRZ 2021, 104). Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf, der hinzuzurechnen ist, kann sich aus den Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen ergeben (OLG Koblenz v. 12.08.2020 - 9 UF 119/20, FamRZ 2021, 104).

Von diesem Bedarf sind die eigenen Einkünfte des Berechtigten abzuziehen einschließlich evtl. Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung, und zwar sowohl reale als auch fiktive Einkünfte bis Ende 2019 nur aus Grundsicherung sowie ab 2020 auch aus allen anderen Leistungen der Sozialhilfe. Soweit der Unterhaltsberechtigte über eigenes Vermögen verfügt, ist dies zwar grundsätzlich bedarfsdeckend einzusetzen, allerdings muss ihm ein Notgroschen verbleiben, den der BGH mit mindestens der Höhe des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ansetzt (BGH, Urt. v. 07.08.2013 - XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen