Autor: Diehl |
Der Unterhaltsanspruch berechnet sich nach allgemeinen Grundsätzen.
Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Dieser folgt aus § 1610 BGB und bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen des Berechtigten. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen muss das Existenzminimum des Berechtigten als Untergrenze für den Grundbedarf angenommen werden (OLG Koblenz v. 12.08.2020 -
Von diesem Bedarf sind die eigenen Einkünfte des Berechtigten abzuziehen einschließlich evtl. Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung, und zwar sowohl reale als auch fiktive Einkünfte bis Ende 2019 nur aus Grundsicherung sowie ab 2020 auch aus allen anderen Leistungen der Sozialhilfe. Soweit der Unterhaltsberechtigte über eigenes Vermögen verfügt, ist dies zwar grundsätzlich bedarfsdeckend einzusetzen, allerdings muss ihm ein Notgroschen verbleiben, den der BGH mit mindestens der Höhe des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ansetzt (BGH, Urt. v. 07.08.2013 - XII ZB 269/12, FamRZ 2013,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|