7/5.3.6 Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Autor: Diehl

Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1 BGB

Der Elternunterhaltsanspruch kann unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt werden. Tatbestandsmäßig kommen hierfür drei Fälle in Betracht:

sittliches Verschulden,

grobe Vernachlässigung der (früheren) eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem in Anspruch genommenen Kind,

schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Unter die Tatbestandsvoraussetzung des sittlichen Verschuldens fallen insbesondere die Fälle der Spiel-, Trunk- und Drogensucht (KG, FamRZ 2002, 1357; OLG Celle, FamRZ 1990, 1142; AG Altena, FamRZ 1994, 1130). Allerdings ist zu beachten, dass zusätzlich eine Behandlungsverweigerung vorliegen muss (OLG Celle, FamRZ 1990, 1142), da die Sucht ansonsten als Krankheit anzusehen ist. Überdies müssen die Folgen des sittlichen Verschuldens noch andauern. Bei Unterbrechung entfällt der nach § 1611 Abs. 1 BGB erforderliche Kausalzusammenhang (OLG Köln, FamRZ 1990, 310; Palandt/Diederichsen, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1611 Rdnr. 3).