8/1.3.7.6 Eingriffe in die elterliche Sorge

Autor: Happ-Göhring

Umgangsverweigerung

Das Umgangsrecht eines nicht mit seinem Kind zusammenlebenden Elternteils beruht auf der Vorstellung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wenn ein Elternteil das Umgangsrecht des anderen Elternteils vereitelt, kann dies dem Wohl des Kindes schaden; deshalb kommen bei Umgangsverweigerung auch sorgerechtliche Maßnahmen in Betracht.

Fehlende Bindungstoleranz

Die Bindungstoleranz eines Elternteils ist für die Entscheidung, ob es dem Wohl eines Kindes besser dient, bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil zu leben, von Bedeutung (siehe dazu Teil 8/1.2.3.3.3). Sind beide Eltern erziehungsgeeignet, so kann bei hartnäckiger Umgangsverweigerung die Abänderung einer Sorgerechtsregelung und ein Umzug des Kindes zu dem Umgang suchenden Elternteil in Betracht kommen, allerdings nur, wenn diese Veränderung insgesamt dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 884). Dafür ist Voraussetzung, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, was bei gravierenden Umgangskonflikten oft gerade nicht der Fall ist.

Loyalitätskonflikt