8/1.3.7.7 Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Autor: Happ-Göhring

Dauerhafte Umgangsvereitelung

Eine dauerhafte Umgangsvereitelung kann ein Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB darstellen. Bezieht der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt, so kann u.U. der Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung zu versagen oder herabzusetzen sein (BGH, FamRZ 1987, 356, 358; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 884, 885). Der Unterhaltsschuldner hat die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlverhalten des anderen Elternteils. Kommt auch sein eigenes Verhalten als Ursache des ablehnenden Verhaltens eines Kindes in Betracht, so ist fraglich, ob bei dem betreuenden Elternteil ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegeben ist. Abzustellen ist darauf, wie sich der Umgang zwischen Elternteil und Kind nach der Trennung gestaltet hat, welche Bemühungen der umgangsuchende Elternteil selbst unternommen hat, um den Kontakt zu erhalten oder zu verbessern, und welches Fehlverhalten dem betreuenden Elternteil konkret angelastet wird (BGH, FamRZ 2007, 882, 887 m. Anm. Born).

Praxishinweis

Sofern Ehegattenunterhalt gezahlt wird, ist bei hartnäckiger Umgangsverweigerung die Herabsetzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs ein vergleichsweise gutes Mittel, um den Umgang tatsächlich durchzusetzen. Um die Umgangsverweigerung zu dokumentieren, sollte zunächst versucht werden, aus einem Titel zu vollstrecken. Ist auch mit Ordnungsmitteln eine Umgangsregelung nicht durchzusetzen, so erleichtert dies die Darlegung eines Fehlverhaltens.