8/1.3.7.4 Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern - Zwangsvollstreckung von Umgangsregelungen

Autor: Happ-Göhring

Vollstreckungstitel

Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrecht sind Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG. Sie werden gem. § 89 FamFG vollstreckt durch Verhängung eines Ordnungsgeldes und Ordnungshaft. Die Vollstreckungsvorschriften entsprechen denen im internationalen Familienverfahrensgesetz (siehe § 44 IntFamRVG).

Ordnungsgeld

Auf das Ordnungsgeld wird gem. § 89 Abs. 2 FamFG schon mit dem Umgangsregelungsbeschluss hingewiesen, eine gesonderte Androhung ist nach der Neuregelung des FamFG nicht mehr vorgesehen.

Anhörung

Der Verpflichtete ist aber gem. § 92 Abs. 1 FamFG vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören.

Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes, kein Zwangsgeld

Anders als nach der Regelung des § 33 FGG ist das Ordnungsgeld zu verhängen, wenn ein Verpflichteter einer Regelung zuwider gehandelt hat. Es hat Sanktionscharakter und ist nicht beschränkt auf die Erzwingung einer zukünftigen Handlung. Hat sich ein Umgangstermin durch Zeitablauf erledigt, so muss nicht mehr dargelegt werden, dass auch in Zukunft Zuwiderhandlungen zu erwarten sind; es kann stattdessen wegen der in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung das Ordnungsmittel verhängt werden.

Ordnungshaft