8/3.12 Strafanzeige nach § 4 GewSchG

Autor: Mayer

Wer einer durch gerichtliche Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder 3, jeweils auch i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GewSchG erfolgten vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann gem. § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Seit 10.03.2017 gilt das Gleiche, wenn keine gerichtliche Entscheidung erging, sondern stattdessen ein Vergleich geschlossen wurde (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen v. 01.03.2017, BGBl I, 386; Krumm, FamRB 2017, 153). Der Vergleich muss dann aber nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigt worden sein (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Die Bestätigung muss nicht eigens beantragt werden. Sie hat von Amts wegen zu erfolgen (Cirullies/Cirullies, FamRZ 2017, 493). Hat das Gericht es verabsäumt, die Bestätigung vorzunehmen, so kann sie nachgeholt werden. Das Gericht hat vor der Bestätigung zu prüfen, ob ein Antrag der verletzten Person vorliegt, ob eine Tathandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GewSchG vorliegt, und insbesondere, ob die im Vergleichswege übernommene Verpflichtung hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sowie befristet ist (Cirullies/Cirullies, FamRZ 2017, 493, 495).

Strafantrag nicht erforderlich

Die Straftat ist ein Offizialdelikt, das keinen Strafantrag erfordert.