Autor: Mayer |
Auf Antrag (siehe Teil 8/3.3.3 : Antrag auf Erlass einer eA nach § 1 GewSchG und Teil 8/3.3.4 : Antrag auf Erlass einer eA nach § 2 GewSchG) kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach §§ 1 oder 2 GewSchG treffen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden nimmt der Gesetzgeber an, wenn eine Tat nach § 1 GwSchG bereits begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Wartet der Antragsteller mit dem Eilantrag zu lange, oder betreibt er das Verfahren nur schleppend, kann dies die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen (OLG Hamburg v. 20.10.2020 - 12 WF 125/20).
Der Antrag ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung sind glaubhaft zu machen (§ 31 FamFG). Für die erfolgreiche Glaubhaftmachung des Vortrags ist kein Vollbeweis erforderlich, es genügt, dass bei freier Würdigung des Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die behauptete Tatsache zutrifft (OLG Hamm v. 06.04.2021 - 1 WF 153/20).
Der Antragsgegner kann die Glaubhaftmachung durch substantiiertes Bestreiten und Gegenglaubhaftmachung (§ 31 FamFG) erschüttern (OLG Köln v. 04.01.2021 - 10 UF 168/20).
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