Autor: Mayer |
Im Hauptsacheverfahren steht als Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde zur Verfügung. Sie findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG (soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist) statt (§ 58 FamFG).
Siehe dazu im Einzelnen Teil 11/4.
Die Gewaltschutzanordnung, die im Eilverfahren aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist, ist (ausnahmsweise) ebenfalls mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar: § 57 Satz 1 FamFG, der die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Eilverfahren bestimmt, ist auf Endentscheidungen in Gewaltschutzverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG, die aufgrund einer mündlichen Erörterung ergehen, nicht anwendbar (§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG).
Siehe dazu im Einzelnen Teil 11/9.
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