9/4.8.2 Gegenansprüche; Zurückbehaltungsrechte

Autoren: Nickel/Zempel

In diesem Verfahren hat das Familiengericht ggf. dann auch z.B. über Gegenansprüche zu entscheiden (vgl. Kogel, FamRB 2003, 403; vgl. Wever, FamRZ 2003, 567). Damit haben die ehemaligen Eheleute bis zur abschließenden Auseinandersetzung u.U. noch einen langen Weg vor sich.

Die Rechtsprechung des BGH zu den Zurückbehaltungsrechten und zur Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft hat einige Kehrtwendungen genommen (ausführlich zur gesamten Problematik Wever, FamRZ 2018, 649).

Ein Teilhaber habe kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen könne, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigten (so BGH, FamRZ 1990, 254). Da ein Teilhaber einer Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 1 BGB "jederzeit" die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne, dürfe dieser Gesetzeszweck nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzelten, beeinträchtigt werden. Damit war ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht - soweit es gegen den Anspruch aus § 749 BGB gerichtet war - ausgeschlossen (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 425 ff.).