Autoren: Nickel/Zempel |
Durch die Teilungsversteigerung an sich wird die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft noch nicht bewirkt; vielmehr setzt sich die Gemeinschaft am (nunmehr teilbaren) Versteigerungserlös fort, der kraft Gesetzes als Surrogat an die Stelle des betroffenen Gegenstands tritt (BGH, FamRZ 2014,
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