9/4.8.5 Bestehenbleibende Grundpfandrechte

Autoren: Nickel/Zempel

Im geringsten Gebot bleiben die Grundpfandrechte bestehen, unabhängig von der Frage, ob die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten noch valutieren oder nicht. Die Regel ist aber, dass bei Versteigerung des ehemaligen Familienheims die Darlehensbelastungen zum Teil oder sogar schon ganz zurückgezahlt waren.

Sowohl Fremdbieter als auch die ehemaligen Miteigentümer unterliegen oft dem Missverständnis, dass dann auf die Grundpfandrechte nichts gezahlt werden müsse. Die Rechtspfleger im Versteigerungstermin weisen mehrfach und ausdrücklich darauf hin, dass die Bieter den Betrag der bestehenbleibenden Rechte ihrem Bargebot hinzurechnen müssen, um den vollen Steigpreis zu ermitteln. Ersteht ein Dritter das Grundstück, dann muss er den vollen Grundschuldkapitalbetrag samt den eingetragenen Grundschuldzinsen (das sind auch heute noch oft 15-18 %) beginnend mit dem Zeitpunkt des Zuschlags an den Grundpfandrechtsgläubiger zahlen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl 2016, C 9.4).

Das gilt auch für den Miteigentümer. Wegen der hohen Grundschuldzinsen ist also beginnend mit dem Zuschlag Eile geboten, um die Grundpfandrechte auseinanderzusetzen.