Textbaustein Italien: Begründung des Scheidungsantrags
IV.
Scheidungsvoraussetzungen: Gerichtliche Trennung
Die Scheidung der Ehe kann nach Art. 3 Nr. 2b des ital. Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 (abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Italien, Stand 01.03.2000, S. 105 f., i.d.F. des italienischen Scheidungsreformgesetzes Nr. 72 vom 06.03.1987) erfolgen, wenn eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche Trennung gerichtlich bestätigt worden ist und die Trennung seit dem Erscheinen der Beteiligten im Trennungsverfahren vor Gericht seit mindestens drei Jahren bestanden hat.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zum Nachweis der gerichtlichen Trennung der Beteiligten wird in der Anlage das seit dem ... rechtskräftige Trennungsurteil des Amtsgerichts, Familiengericht ... vom ... überreicht.
Die Beteiligten haben auch seitdem voneinander getrennt gelebt.
(Beweis: Anhörung der Beteiligten)
Die Beteiligten sind nicht bereit, sich wieder zu versöhnen.
Bezüglich der mit der Scheidung zugleich zu regelnden Folgesachen über das Sorgerecht und den Kindesunterhalt soll es bei der anlässlich der Trennung erzielten Einigung verbleiben. Über den Ehegattenunterhalt wollen die Beteiligten einen Vergleich abschließen (Art. 5, aaO., S. 107).
V.
Nach
dem anwendbaren italienischen Recht ist eine Ehe zu scheiden, wenn ....
VI.
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