Textbaustein Türkei: Begründung des
Scheidungsantrags
IV. Maßgeblicher Scheidungsgrund
1.
Verschuldensabhängige Scheidungsgründe
Nach Art. 161 des Türkischen Zivilgesetzbuches
(türk. ZGB) vom 22.11.2001 (abgedr. in: Das Standesamt 2002, 100 ff.) ist jeder
Ehegatte berechtigt, wegen Ehebruchs des anderen Ehegatten die
Scheidungsklage zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die
Antragsgegnerin pflegt seit längerer Zeit außereheliche Beziehungen mit
wechselnden Partnern. Davon hat der Antragsteller vor zwei Wochen erfahren, so
dass die Verjährungsfrist eingehalten ist. Darüber hinaus hat er der
Antragsgegnerin die ehebrecherischen Handlungen nicht verziehen und
beabsichtigt auch nicht, dies zu tun.
Zudem liegen die in Art. 162 türk. ZGB
formulierten Scheidungsgründe vor. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller
mit einem großen Fleischermesser angegriffen, nachdem dieser die
ehebrecherischen Handlungen zur Sprache gebracht hatte. Der Antragsteller wurde
erheblich an Armen und Beinen verletzt; die Schnittwunden mussten von einem
Arzt versorgt werden.
Beweis: Dokumentation des behandelnden Arztes,
die ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.
Auch insoweit hat der Antragsteller der
Antragsgegnerin nicht verziehen. Die Ehe ist daher bereits aus diesem Grunde zu
scheiden.