10/8.15 Abänderbarkeit

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Insbesondere wenn auch Dauerschuldverhältnisse Gegenstand einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind, sollten die Parteien sich vor der Beurkundung ihres gelungenen Vertragswerks überlegen, wie sie mit künftigen Veränderungen umgehen möchten, und dies noch zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen.

Veränderungen

Die Veränderungen können sein:

1.

tatsächlicher Natur, vorhersagbar

2.

tatsächlicher Natur, unvorhersagbar

3.

rechtlicher Natur

Typischerweise stellt sich diese Thematik häufig bei der Unterhaltsvereinbarung, z.B.

zu 1.

beim Kindesunterhalt: Erreichen der nächsten Altersstufe, Erreichen der Volljährigkeit, Ende der Ausbildung,

beim Ehegattenunterhalt: Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes, allmähliche Reduzierung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, steigende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, steigende Erwerbsobliegenheit am Ende des ersten Trennungsjahres, Erhöhung des Wohnvorteils am Ende des ersten Trennungsjahres, Erreichen des Rentenalters,

zu 2.

beim Unterhalt allgemein: Überraschende Änderungen der Leistungsfähigkeit oder des Bedarfs, z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung, Mangelfall durch Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten, neuer Partner auf der Seite des Unterhaltsberechtigten, Verkauf des Familienwohnheims,

beim Kindesunterhalt: Das Kind wechselt die Obhut,

zu 3.

beim : Änderung von Gesetzgebung oder Rechtsprechung,