10/8.16 Lebenspartnerschaft

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Rechtslage

Mit Wirkung zum 01.10.2017 ist die "Ehe für alle" (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl I, 2787) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die §§ 1409 - 1563 BGB gelten für diesen Fall unmittelbar.

In § 17a PStG ist die personenstandsrechtliche Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorgesehen. Die Umwandlung ist nicht verpflichtend, so dass weiterhin Lebenspartnerschaften bestehen und vertraglich zu gestalten sind. Seit dem 01.10.2017 können allerdings Lebenspartnerschaften nicht mehr eingetragen werden. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch in Ehen umgewandelt, die Paare haben ein Wahlrecht nach § 20a LPartG. Das LPartG bleibt weiterhin in Kraft (Knoop, NJW-Spezial 2017, 580).

Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner maßgebend. Für die Umwandlung der Lebenspartnerschaft gelten gem. § 20a LPartG die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.