11/9 Rechtsmittel im Verfahren der eA

Autor: Grün

Entscheidung ist i.d.R. unanfechtbar

Das Verfahren der eA ist ein selbständiges Verfahren, ggf. auch neben einer entsprechenden Hauptsache (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Es ist unabhängig von der Anhängigkeit eines Hauptverfahrens oder eines Verfahrens über VKH zulässig. Eine Entscheidung in einem Verfahren über eA ist somit ebenfalls eine Endentscheidung. Gleichwohl ist eine derartige Entscheidung in einem Verfahren der eA i.d.R. - wegen des nur vorläufigen Charakters der Regelung - nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Eine Beschwerde gegen eine eA, die nicht dem Regelungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG unterfällt, ist von vornherein als unzulässig zu verwerfen. Dies betrifft z.B. eA in Unterhaltssachen, über die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (OLG Düsseldorf v. 24.10.2019 - 3 UF 129/19, FF 2020, 85; OLG Oldenburg v. 26.05.2014 - 4 UF 74/14, FamRZ 2014, 1929; OLG Saarbrücken v. 21.12.2012 - 6 UF 416/12, FamRZ 2013, ), Umgangsregelungen, auch wenn diese die Aussetzung des Umgangsrechts oder ein Kontaktverbot (OLG Frankfurt v. 05.08.2019 - , NJW-Spezial 2019, ), die Anordnung der Umgangspflegschaft (OLG Schleswig v. 12.07.2016 - , FamRZ 2016, ) beinhalten oder im Ergebnis zu einem Wechselmodell führen (OLG Hamm v. 04.12.2013 - , FamRZ 2014, ). Auch ein im Wege eA ergangener Feststellungsbeschluss in einer Wohnungssache soll unanfechtbar sein, da er selbst keine Zuweisung der Wohnung ausspricht (OLG Stuttgart v. 25.07.2019 - , MDR 2019, ).