Autor: Grün |
Das Verfahren der eA ist ein selbständiges Verfahren, ggf. auch neben einer entsprechenden Hauptsache (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Es ist unabhängig von der Anhängigkeit eines Hauptverfahrens oder eines Verfahrens über VKH zulässig. Eine Entscheidung in einem Verfahren über eA ist somit ebenfalls eine Endentscheidung. Gleichwohl ist eine derartige Entscheidung in einem Verfahren der eA i.d.R. - wegen des nur vorläufigen Charakters der Regelung - nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Eine Beschwerde gegen eine eA, die nicht dem Regelungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG unterfällt, ist von vornherein als unzulässig zu verwerfen. Dies betrifft z.B. eA in Unterhaltssachen, über die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (OLG Düsseldorf v. 24.10.2019 - 3 UF 129/19, FF 2020,
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