Autor: Grün |
Vater des Kindes ist der Mann, von dem das Kind abstammt. Dies war bis 30.06.1998 in §
Vorrangig ist die positive Vaterschaftsfeststellung des § 1600d Abs. 1 BGB, also die Feststellung der Vaterschaft durch unmittelbaren und direkten Vaterschaftsnachweis. Diese Feststellung erfordert, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, zu der Überzeugung gelangt (§ 37 FamFG), dass der Mann der Vater des Kindes ist (siehe dazu weiter Teil 15/3.4.2).
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