15/3.4.1 Feststellungsziel: Biologische Vaterschaft

Autor: Grün

Vater des Kindes ist der Mann, von dem das Kind abstammt. Dies war bis 30.06.1998 in § 1600o Abs. 1 BGB a.F. klar definiert ("Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat."), gilt aber auch nach neuer Rechtslage, da gem. § 1589 Satz 1 BGB die Abstammung das einzige Kriterium für die geradlinige Verwandtschaft ist (Abstammungsprinzip). Ziel der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung ist daher die Ermittlung der biologischen Vaterschaft eines bestimmten Mannes, von dem das Kind abstammt (BayObLG v. 21.04.1999 - 1Z BR 124/98, FamRZ 1999, 1363; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 54 Rdnr. 53). Hierzu bietet das Gesetz zwei Wege an, die jedoch nicht gleichwertig nebeneinander stehen.

Positive Vaterschaftsfeststellung

Vorrangig ist die positive Vaterschaftsfeststellung des § 1600d Abs. 1 BGB, also die Feststellung der Vaterschaft durch unmittelbaren und direkten Vaterschaftsnachweis. Diese Feststellung erfordert, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, zu der Überzeugung gelangt (§ 37 FamFG), dass der Mann der Vater des Kindes ist (siehe dazu weiter Teil 15/3.4.2).

Vaterschaftsvermutung