15/3.4.5 Wirkungen gerichtl. Vaterschaftsfeststellung

Autor: Grün

Rechtskräftige Feststellung

Hat das Vaterschaftsfeststellungsverfahren Erfolg, stellt der Beschluss mit Wirkung für und gegen alle fest, dass der als Vater festgestellte Mann der biologische Vater des Kindes ist. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 5 BGB; vor 01.07.2018: Abs. 4). Die Auswirkungen dieser Sperre entsprechen grundsätzlich denen der Sperre des § 1594 BGB. Der Vater kann mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft alle Vaterrechte in Anspruch nehmen. Er kann Mitinhaber der gemeinsamen Sorge werden, aber auch Alleininhaber derselben. Das Umgangsrecht des Vaters richtet sich dann nach § 1684 BGB.

Vor rechtskräftiger Feststellung

Das Kind hat vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft keinen Unterhaltsanspruch gegen den als Vater in Anspruch genommenen Mann. Insoweit wird jedoch die Sperrwirkung durch die Regelungen der §§ 247, 248 FamFG, die eine vorläufige Unterhaltsregelung durch einstweilige Anordnung ermöglichen, durchbrochen. Hiervon abgesehen ist es jedoch bis zur Rechtskraft eines die Vaterschaft feststellenden Beschlusses jedermann verwehrt, den Mann als Vater in Anspruch zu nehmen.