Autor: Weiberg |
Die Bewilligung von VKH setzt voraus, dass ein günstiges Beweisergebnis zumindest hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, MDR 2003, 1245; OLG Koblenz, JurBüro 2002,
Im VKH-Prüfungsverfahren kommt die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur in Betracht, wenn der zeitliche und materielle Aufwand für die Erhebung des Sachverständigenbeweises gering, die hinreichende Erfolgsaussicht zweifelhaft und der Verfahrenswert hoch ist (Arzthaftung: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.06.2008 -
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