5/7.6 Ratenzahlung

Autor: Weiberg

Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle Euro abzurunden sind.

Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen, wenn die Rate weniger als 10 € beträgt. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 € beträgt die Monatsrate 300 € zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Es sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen (§ 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Ratenzahlung und Vermögen

Die Zahlung von 48 Monatsraten schließt allerdings nicht aus, dass darüber hinaus noch eine Verpflichtung zum Einsatz von Vermögen besteht: Während § 115 Abs. 2 ZPO sich ausschließlich mit der Zumutbarkeit des Einsatzes des laufenden Einkommens befasst, regelt § 115 Abs. 3 ZPO die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist nicht einzusehen, warum nach Zahlung von 48 Monatsraten auf die VKH ein nachträglich erworbenes Vermögen nicht zum Einsatz für die Verfahrenskosten herangezogen werden soll, sondern diese vielmehr vom Steuerzahler aufgebracht werden müssen (OLG Hamm, FamRZ 2012, 1158). § 90 SGB XII gilt entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zeitpunkt