Autor: Weiberg |
Im Fall der Verfahrensstandschaft (vgl. hierzu Krause, FamRZ 2001,
Wird Kindesunterhalt im Wege der Verfahrensstandschaft geltend gemacht und dabei auf die Verhältnisse des vertretenen Kindes abgestellt, ist allerdings der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den betreuenden Elternteil zu prüfen (so u.a. OLG Celle, JurBüro 2002, 540; OLG Köln, OLGR Köln 2003, 289; siehe auch Teil 5/6.2). Dabei gilt die gesetzliche Verfahrensstandschaft noch regelmäßig über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort (BGH, FamRZ 1990, 283; BGH, FamRZ 2009, 494), jedoch nur so lange, wie sich das unterhaltsberechtigte Kind in der Obhut des verfahrensführenden Elternteils befindet; nach einem Obhutswechsel erlischt die Ermächtigung zur Antragstellung und der gerichtliche Antrag wird unzulässig (OLG Köln, FamRZ 2009, 619; vgl. aber OLG Koblenz, FamRZ 2002, 562; siehe ausführlich dazu Teil 5/6.3).
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