7/3.13.3.1 Eckpunkte der Rechtsprechung

Autor: Viefhues

Die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.v. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281; siehe auch BGH v. 25.01.2012 - XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525 und BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288).

Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281).

Für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhaltsanspruchs sind jedoch auch die üblichen Einkommensveränderungen nach dem Trennungszeitpunkt zu berücksichtigen. Beruhen die neuen Umstände allerdings auf Veränderungen nach der Trennung und einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung - so beim sogenannten Karrieresprung -, sind diese nicht mehr eheprägend (OLG Brandenburg v. 03.06.2019 - 9 UF 49/19, NJW 2019, 2482; OLG Karlsruhe v. 15.05.2019 - 18 UF 68/18, FamRZ 2020, 93).

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und der dadurch bedingte Betreuungsunterhalt nach § 1615l sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § Abs. Satz 1 zu berücksichtigen (BGH v. 07.12.2011 - , FamRZ 2012, ).