Autor: Viefhues |
Die Rechtsprechung ist zu der vom Gesetz vorgegebenen sauberen Trennung zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zurückgekehrt.
Der Bedarf des Berechtigten bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum. Stichtag für diese Bewertung ist der Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012,
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