7/3.16.1 Grundsätze

Autor: Viefhues

Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt ergibt sich die Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme aus § 1581 BGB. Diese Vorschrift sieht im Gegensatz zu dem für den Kindesunterhalt geltenden § 1603 BGB eine Billigkeitsprüfung im Mangelfall vor (vgl. z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1091; OLG München, FamRZ 2000, 612, 613). Denn die gem. § 1603 Abs. 2 BGB dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende verschärfte Haftung besteht beim Ehegattenunterhalt nicht.

Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten ist gesetzlich als Einwendung ausgestaltet mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweisführungslast für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit hat (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281, Rdnr. 39 m. Anm. Borth, FamRZ 2012, 253; dazu Hoppenz, NJW 2012, 49; Graba, FamFR 2012, 49).

Vermutungswirkung

Äußert sich der Unterhaltsverpflichtete zu der Frage seiner Leistungsfähigkeit nicht, wird diese vermutet. Ist der Verpflichtete zur Zahlung von Unterhalt nur beschränkt leistungsfähig oder gar leistungsunfähig, muss er dies konkret darlegen (BGH, FamRZ 1988, 930; OLG Dresden, FamRZ 2000, 296).

Tatsächliche Einkünfte

Unterhaltsrechtlich anzurechnen sind grundsätzlich sämtliche erzielten Einkünfte (siehe dazu Teil 7/2.2.3.1.7).