7/3.2.3.5.1 Begriff der Bedürftigkeit

Autor: Viehfues

Bedürftig ist eine Person, wenn und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf selbst zu befriedigen. Bedürftig ist der Unterhaltsberechtigte folglich, soweit sein Bedarf nicht gedeckt ist.

In der Praxis sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Der Unterhaltsberechtigte verfügt über tatsächliche Einkünfte. Dann stellt sich u.U. die Frage, ob diese Einkünfte unterhaltsrechtlich anzurechnen sind. Entsprechendes gilt auch, wenn eigenes Vermögen vorhanden ist.

Der Unterhaltsberechtigte verfügt tatsächlich über keine Einkünfte. Dann stellt sich die Frage seiner Erwerbsobliegenheit und der Höhe der dadurch ggf. erzielbaren (hypothetischen) Einkünfte.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.04.2024