7/3.2.3.5.4 Einsatz von Vermögen

Autor: Viehfues

7/3.2.3.5.4.1 Vorbemerkung

Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen beim Unterhaltsberechtigten als Anspruchsteller; dazu gehören sowohl die Höhe des Bedarfs als auch der Umfang der Bedürftigkeit (BGH, FamRZ 1990, 1085).

Zum Vermögen gehören nicht nur Bargeld, Aktien, Wertpapierdepots, Grundstücke usw., sondern auch insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Forderungen, Sammlungen aller Art wie beispielsweise eine Münz- oder Briefmarkensammlung, Schmuck, Geschäftsanteile, Immobilien, Anteile an Miteigentümergemeinschaften. Allerdings müssen Bagatellwerte i.d.R. nicht verwertet werden (Langheim, FamRZ 2017, 1814, 1815 m.w.N.).

Art und Herkunft sowie Zeitpunkt des Erwerbs - vor oder nach einer Scheidung - sind unerheblich (Langheim, FamRZ 2017, 1814). Daher unterliegt auch ein im Zugewinnausgleich erworbener Betrag grundsätzlich der Verwertungspflicht (Langheim, FamRZ 2017, 1814, 1817; Borth, in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl. 2019, § 8 Rdnr. 1236; Koch/Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 13. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 204 m.w.N.). Dies gilt auch für Vermögen aus einer Schenkung (OLG Koblenz v. 01.06.2016 - 13 UF 780/15, FamRZ 2017, 108).