Autor: Viefhues |
Umstritten war die Behandlung der in der Praxis häufigen Fälle, in denen der kindesbetreuende Elternteil seinen Anspruch teilweise auf § 1570 BGB, teilweise aber auf andere Anspruchsgrundlagen stützen kann.
Teilweise wurde hier mit Teilansprüchen gearbeitet (dazu siehe Teil 7/3.3.2.6), so dass nur der aus § 1570 BGB abgeleitete Teil in den zweiten Rang kam (Schürmann, FamRZ 2008, |
Die Gegenansicht hat den gesamten Anspruch dem zweiten Rang zugeschlagen (Menne-Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 89; Büte, FuR 2008, |
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