7/6.6.2.1 Vorbemerkung

Autor: Diehl

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff. FamFG sind auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 259 FamFG durch die Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV) Formulare eingeführt worden, für die gem. § 259 Abs. 2 FamFG ein Benutzungszwang besteht mit der Folge, dass ein formloser Antrag unzulässig ist. § 1 KindUFV enthält dabei die grundsätzliche Regelung, von wem die Formulare zu nutzen sind.

Auf Antragstellerseite gilt der Formularbenutzungszwang immer, wenn der Unterhalt von dem Kind - gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, durch einen Vormund, einen Pfleger oder durch den Beistand - oder von einem Elternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend gemacht wird (im Einzelnen zum Benutzungszwang für das Antragsformular siehe Teil 7/6.6.3.6.2). Vom Formularzwang befreit sind nach § 1 Abs. 2 KindUFV die öffentlichen Leistungsträger, auf die die Unterhaltsforderungen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind. Hierbei handelt es sich vornehmlich um die Unterhaltsvorschusskassen und die Jobcenter.

Nach den aktuellen Regelungen der KindUFV ist der Antragsgegner, also der Unterhaltspflichtige, nicht mehr verpflichtet, für seine Einwendungen ein Formular zu nutzen. Die Einwendungen können auch formlos erfolgen, müssen jedoch die nach § 252 FamFG vorgeschriebenen Erklärungen und vorzulegenden Unterlagen umfassen.