7/6.6.3.2 Gerichtliche Zuständigkeit

Autor: Diehl

Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht als Familiengericht. Dies gilt unabhängig vom abstammungsrechtlichen Status des Kindes. Die frühere unterschiedliche Rechtswegzuweisung für Unterhaltsansprüche ehelicher und nicht ehelicher Kinder wurde bereits im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl I 1997, 2942) beseitigt.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger bestimmt sich gem. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des das Kind vertretenden Elternteils. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, wobei die Ausschließlichkeit jedoch nur für reine Inlandsfälle und nicht bei konkurrierender ausländischer Zuständigkeit gilt (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz FamFG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, wenn ein Dritter, auf den die Unterhaltsansprüche übergegangen sind, vornehmlich Unterhaltsvorschusskasse und Jobcenter, die Festsetzung beantragt, da Anknüpfungspunkt für § 232 FamFG der Anspruchsgrund, also die Unterhaltsforderung, ist.