7/6.6.3.5 Ausschlusstatbestand des § 249 Abs. 2 FamFG

Autor: Diehl

Nur bei Erstfestsetzung

Das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nur für die Erstfestsetzung des Kindesunterhalts eröffnet. Ist bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über den Unterhalt vorhanden, scheidet das vereinfachte Verfahren aus. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung ist es dabei für die Frage der Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger unerheblich, ob der Titel vollstreckungsfähig ist oder nicht, da die komplexe Rechtsfrage der Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im formalisierten Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden kann (so schon OLG Stuttgart v. 14.01.2021 - 11 WF 141/20, FamRZ 2021, 1137; OLG München v. 17.05.2010 - 4 WF 416/10, FamRZ 2011, 48). Allerdings wird man bei offensichtlich fehlender Vollstreckbarkeit des vorliegenden Titels die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens bejahen müssen.