Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das gerichtliche Verfahren bei der externen Teilung gem. den §§ 14, 15 VersAusglG regelt § 222 FamFG.
Die externe Teilung von Versorgungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnissen nach § 16 VersAusglG (siehe dazu noch Teil 8/4.16.4) unterfällt § 222 FamFG nicht, wie § 222 Abs. 4 FamFG klarstellt, weil sie - anders als bei § 14 Abs. 2 VersAusglG - als gesetzliche Folge eintritt.
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