Autor: Götsche |
Nur das Familiengericht ist befugt, durch rechtsgestaltende Entscheidung Anrechte zu übertragen oder zu begründen. Durch Vereinbarung kann dies nur dann erfolgen, wenn die maßgeblichen Versorgungsregelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§
Durch einen vollständigen Ausschluss des VA (wechselseitiger Verzicht) werden die Rechte der Versorgungsträger nicht berührt, §
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