9/4.9.1 Forderungsübertragung und Sicherungshypothek

Autoren: Nickel/Zempel

Wird das Bargebot nebst Zinsen nicht bzw. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zum Verteilungstermin entrichtet, hat dies grundsätzlich nachstehende Rechtsfolgen:

Rechtsfolgen im Einzelnen

Gemäß § 118 ZVG erfolgt ein Forderungsübergang, in dessen Folge jeder Berechtigte eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erhalten kann (§ 132 ZVG). Nach Zustellung dieses Titels kann in das gesamte Vermögen des Erstehers vollstreckt werden, allerdings nur mit der Maßgabe, dass Zahlung an alle verlangt wird (vgl. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1439). Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher gegen diese Forderung nicht aufrechnen (z.B. mit einer Forderung aus Zugewinnausgleich: BGH, FamRZ 2008, 767).