9/4.9.2 Wiederversteigerungsantrag

Autoren: Nickel/Zempel

Im Übrigen kann aus der nach § 118 ZVG übertragenen (persönlichen) Forderung gegen den Ersteher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 132 Abs. 2 ZVG), im Wege der Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG auch in das betroffene Grundstück (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 455). Gleiches gilt - auch in dinglicher Hinsicht - im Fall der zuvor eingetragenen Sicherungshypothek nach § 128 ZVG gegen den Ersteher und später eingetragenen Eigentümer (§ 132 Abs. 1 ZVG).

Besonderheiten

Das Wiederversteigerungsverfahren ist ein neues und selbständiges Versteigerungsverfahren mit einigen Besonderheiten (vgl. Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 10.5 m.w.N.):

Antrag und Anordnung der Wiederversteigerung sind schon vor der Eintragung des Eigentümers möglich (§ 133 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG); dagegen ist die weitere Fortsetzung vorher nicht zulässig;

Vollstreckungstitel und -klausel müssen nicht zugestellt werden (§ 133 Satz 1 erster Halbsatz ZVG);

die für die Eintragung des Erstehers erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (vgl. § 22 GrEStG) kann ohne Bezahlung der Grunderwerbsteuer von der Finanzverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsgerichts erteilt werden;

ein Vollstreckungsschutzverfahren gem. §§ 30a ff. ZVG, § 765a ZPO innerhalb der Wiederversteigerung ist zwar zulässig (weshalb auch Belehrung gem. § 30b ZVG erfolgt), aber in aller Regel kaum sachlich begründbar;