BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZB 38/08
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 22; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 73
EWiR § 21 InsO 1/2010, 21
MDR 2009, 1413
NJW 2009, 3438
NZI 2009, 766
ZIP 2009, 2068
ZInsO 2009, 2053
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 862/07
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 125/07

§ 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung; Recht des Insolvenzgerichts zur Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Durchsuchung von Räumen eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 38/08

DRsp Nr. 2009/23374

§ 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung; Recht des Insolvenzgerichts zur Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Durchsuchung von Räumen eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen. AG Bad Neuenahr-

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung abgewiesen worden ist, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. November 2007 rechtswidrig ist, soweit er den Beteiligten zu 4 ermächtigt hat, die im Besitz der Beteiligten zu 2 oder zu 3 befindlichen Geschäftsräume B. Str. ..., R. , zu betreten, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und Bücher, Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein können, in Besitz zu nehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. November 2007 insoweit rechtswidrig ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.