Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 02. August 2012 - 2 Ca 141/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger war ab 1. September 2000 bei der A AG beschäftigt, zuletzt als "Personalleiter Zentralbereich Bogen Technik" mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von € 5.500,-. Am 1./4. Juli 2011 schloss der Kläger mit der A AG einen Aufhebungsvertrag, in dem es auszugsweise heißt:
1. "Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden Kündigung zum gleichen Zeitpunkt einvernehmlich am 31.03.2012 endet.
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