BGH - Urteil vom 13.03.2014
IX ZR 43/12
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 6
DB 2014, 888
DStR 2014, 1557
MDR 2014, 564
NJW-RR 2014, 617
NZI 2014, 461
WM 2014, 751
ZVI 2014, 268
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 239/10
OLG Koblenz, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 444/11

Abführung des pfändbaren Betrags aus einem Gewinn bei durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen IX ZR 43/12

DRsp Nr. 2014/6276

Abführung des pfändbaren Betrags aus einem Gewinn bei durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit

a) Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).b) Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.c) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2;

Tatbestand