Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 15. August 2007 - 3 Ca 132/06 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 671,88 EUR (in Worten: Sechshunderteinundsiebzig und 88/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Kosten der 1. Instanz hat die Klägerin zu 57 % zu tragen, der Beklagte zu 43 %. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Freizeit und Überstunden.
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