LG Aachen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 400/06
Abgesonderte Befriedigung für Zins- und Kostenansprüche nach Insolvenzeröffnung
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 137/06
DRsp Nr. 2007/19225
Abgesonderte Befriedigung für Zins- und Kostenansprüche nach Insolvenzeröffnung
»Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung auf die Zinsansprüche/Kostenansprüche, die nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstanden sind (Fortführung von BGHZ 134, 195).«
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Die Klägerin - eine Sparkasse - begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter gestützt auf ein Absonderungsrecht Auskehrung eines restlichen Verwertungserlöses in Höhe von 217.203,08 EUR.
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