OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2015
2 L 52/13
Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; KrWG § 40;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1445
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 278/12

Abgrenzung des Abfallrechts vom Bodenschutzrecht bei der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen in einem Tontagebau

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 2 L 52/13

DRsp Nr. 2015/9677

Abgrenzung des Abfallrechts vom Bodenschutzrecht bei der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen in einem Tontagebau

Anordnung von Sanierungsmaßnahmen in einem Tontagebau 1. Werden bei der Herstellung einer Straße Abfälle verarbeitet, werden diese regelmäßig zu wesentlichen Bestandteilen des Bodens mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Abfallrecht, sondern dem Bodenschutzrecht unterfallen.2. Das BBergG steht der Anwendung des BBodSchG auf die Ablagerung bergbaufremder Abfälle in einem ehemaligen Tontagebau nicht entgegen.3. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren.4. Maßgeblich für den Umfang der Legalisierungswirkung einer Genehmigung ist, ob die Auswirkungen des Betriebes bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung "gebilligt" bzw. "in Kauf genommen" wurden und ob die Gefahr durch "zwangsläufige" Folgen der Ausnutzung einer Genehmigung entstanden ist.