OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2015
2 L 47/13
Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1742
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 236/11

Abgrenzung einer Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs mit für den konkreten Verwendungszweck nicht geeigneten Abfällen von einer Verwertung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 2 L 47/13

DRsp Nr. 2015/10253

Abgrenzung einer Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs mit für den konkreten Verwendungszweck nicht geeigneten Abfällen von einer Verwertung

1. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs mit für den konkreten Verwendungszweck nicht geeigneten Abfällen ist keine Verwertung, sondern ein Verfahren der Abfallbeseitigung.2. Auch illegale Deponien unterfallen dem Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG.3. Die Rückausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erfasst den Zeitraum ab Stilllegung der Deponie.4. Das BBergG steht der Anwendung des BBodSchG auf die Verfüllung bergbaufremder Abfälle in einen ehemaligen Tontagebau nicht entgegen.5. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren.6. Maßgeblich für den Umfang der Legalisierungswirkung einer Genehmigung ist, ob die Auswirkungen des Betriebes bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung "gebilligt" bzw. "in Kauf genommen" wurden und ob die Gefahr durch "zwangsläufige" Folgen der Ausnutzung einer Genehmigung entstanden ist.

Tenor