BayObLG - Beschluss vom 04.05.2022
203 StRR 50/22
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 511 Js 2080/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 511 Js 2080/19

Abhängen der Strafbarkeit des Verheimlichens von Vermögensgegenständen vom Bestehen einer Offenbarungspflicht; Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bei fehlender Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen

BayObLG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 203 StRR 50/22

DRsp Nr. 2024/5052

Abhängen der Strafbarkeit des Verheimlichens von Vermögensgegenständen vom Bestehen einer Offenbarungspflicht; Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bei fehlender Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen

Die Strafbarkeit des Verheimlichens von Vermögensgegenständen ist vom Bestehen einer Offenbarungspflicht nach § 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 S. 3, § 97 Abs. 1 S. 1 InsO abhängig. Dem Insolvenzverwalter obliegt die Pflicht, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter auch ohne konkrete Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, die in die Masse fallen können. Zwar bezieht sich der Anwendungsbereich des § 97 InsO auf die Schuldnerpflichten im eröffneten Verfahren; diese Auskunftspflicht gilt über § 20 Abs. 1 S. 2, § 22 Abs. 3 S. 3 InsO jedoch auch im Eröffnungsverfahren. Sie tritt mit Einreichung eines zulässigen Antrags beim Insolvenzgericht ein. Der Schuldner ist nicht lediglich zur Auskunft verpflichtet, sondern er muss darüber hinaus von sich aus ohne konkrete Nachfrage sämtliche verfahrensrelevanten Umstände offenlegen, wenn sie für das Insolvenzverfahren offensichtlich von Bedeutung sein können und nicht sofort erkennbar sind.

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten S. jun. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen.