BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZA 31/05
Normen:
ZPO § 78b ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 818/05
AG Bielefeld, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1046/05

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der einzulegenden Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 31/05

DRsp Nr. 2006/10831

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der einzulegenden Rechtsbeschwerde

1. Im Insolvenzverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn ihr eine in der Insolvenzordnung vorgesehene sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO vorausgegangen ist.2. Die Insolvenzordnung sieht die sofortige Beschwerde eines Dritten gegen die Eröffnung des Verfahrens nicht vor.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe: