BGH - Beschluss vom 30.06.2009
IX ZA 21/09
Normen:
InsO § 13 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 41; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5589/09
AG München, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 896/09

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde betreffend die Antragsberechtigung eines Aktionärs hinsichtlich eines Insolvenzantrags

BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 21/09

DRsp Nr. 2009/16497

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde betreffend die Antragsberechtigung eines Aktionärs hinsichtlich eines Insolvenzantrags

Mitgliedsrechte der Aktionäre einer Aktiengesellschaft begründen keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.

Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 41; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei.