BGH - Beschluß vom 16.01.2003
IX ZB 464/02
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen,

Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels rechtzeitiger Einlegung

BGH, Beschluß vom 16.01.2003 - Aktenzeichen IX ZB 464/02

DRsp Nr. 2003/274

Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels rechtzeitiger Einlegung

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zutreffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. Dem Fax vom 24. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO).

Vorinstanz: LG Siegen,