Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zutreffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. Dem Fax vom 24. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO).
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