I.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, § 567 Abs. 1 ZPO.
1. Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben (OLG München, NJW 1984, 2227; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rdn. 69; Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 567 Rdn. 4).
a) Das Gesetz hat insoweit eine ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen, § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
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