KG - Beschluss vom 24.02.2003
5 W 326/02
Normen:
ZPO § 145 ; ZPO § 240 ; ZPO § 252 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 440
KGReport 2003, 311
ZIP 2004, 479
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 64/01

Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen

KG, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 5 W 326/02

DRsp Nr. 2003/10693

Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen

»1. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben. 2. Auch wenn ausnahmsweise analog § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde in Betracht käme, fehlte es im Fall der Insolvenz eines (einfachen) Streitgenossen (auf Beklagtenseite) in der Regel im Hinblick auf die schon durch § 240 ZPO bewirkte Verfahrensaufteilung an einer aussetzungsgleichen Wirkung für den Kläger gegenüber den übrigen Beklagten. 3. Auch der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, wenn der Kläger ein rechtzeitiges Interesse an einer Teilkostenentscheidung hat. 4. § 240 ZPO untersagt die Anordnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO, wenn diese - wie in der Regel - auch Interessen des insolventen Streitgenossen beruht.«

Normenkette:

ZPO § 145 ; ZPO § 240 ; ZPO § 252 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, § 567 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben (OLG München, NJW 1984, 2227; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rdn. 69; Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 567 Rdn. 4).

a) Das Gesetz hat insoweit eine ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen, § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.