BayObLG - Beschluss vom 07.09.2022
102 VA 192/21
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 27 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2022, 837
ZIP 2022, 1933
ZInsO 2022, 2131
ZVI 2023, 221
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen IN 131/20

Ablehnung einer von einem Gläubiger in einem Insolvenzverfahren angeregten MaßnahmeUnzulässiger Antrag auf gerichtliche EntscheidungRechtsschutzmöglichkeiten von Verfahrensbeteiligten und Nichtverfahrensbeteiligten nach der InsO

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 102 VA 192/21

DRsp Nr. 2022/13819

Ablehnung einer von einem Gläubiger in einem Insolvenzverfahren angeregten Maßnahme Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung Rechtsschutzmöglichkeiten von Verfahrensbeteiligten und Nichtverfahrensbeteiligten nach der InsO

Lehnt das Insolvenzgericht eine vom Gläubiger angeregte Maßnahme der Aufsicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO ab, ist hiergegen der Rechtsbehelf der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 27 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die in dem beim Amtsgericht Wolfratshausen, Insolvenzgericht unter dem Az. IN 131/20 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sch. GmbH unter der Tabellennummer 66 Forderungen in Höhe von 107.759,56 € sowie 215.519,13 € angemeldet hat, begehrt mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Anordnung gegenüber dem Insolvenzgericht, Zwischen- bzw. Schlussrechnungen des Verwalters nebst Belegwesen auf der Geschäftsstelle auszulegen.