BGH - Beschluß vom 27.03.2008
IX ZB 178/07
Normen:
ZPO § 114 ; InsO § 296 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 48/07
AG Lüneburg, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IK 125/03

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 178/07

DRsp Nr. 2008/10041

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung

Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 296 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe.