I. Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe.
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