I.
Die Parteien streiten um die Abrechnung eines insolvenzbedingt gekündigten Bauvertrages vom 09.03.2001 (Anlage A 3 KS,. Bl. 8ff. GA). Der Kläger rechnet auf der Grundlage der Schlussrechung der Insolvenzschuldnerin vom 17.07.2001 (Anlage A 5 KS, Bl. 16ff. GA) Restwerklohn von 62.073,91 EUR nebst Zinsen ab; 23.723,94 EUR hiervon macht er als Anspruch auf Rückzahlung einer angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern geltend. Die Beklagte hat mit zahlreichen Einwendungen gegen die Schlussrechung eine fällige Restwerklohnforderung von lediglich 10.554,19 EUR ermittelt und insoweit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 43.709,96 EUR erklärt.
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