AG Göttingen - Beschluss vom 01.11.2005
71 IN 79/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2006, 44
ZIV 2005, 615
ZInsO 2005, 1226

Abschließende Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO

AG Göttingen, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 71 IN 79/05

DRsp Nr. 2005/19108

Abschließende Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO

Die Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO ist abschließend. Die gerichtliche Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes gem. § 308 Abs. 1 InsO fällt nicht unter den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor. Der von der Gläubigerin dargelegte Sachverhalt fällt nicht unter die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO aufgeführten Versagungstatbestände.

Die Gläubigerin beruft sich auf einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO, nämlich das der Schuldnerin in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

Dieser Tatbestand ist nicht gegeben.

Zwar hatte die Schuldnerin im Jahre 2000 bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt, dieses Verfahren ist jedoch nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, sondern nach gerichtlicher Feststellung durch Beschluss vom 28.03.2001, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 22.11.2000 angenommen worden war, beendet worden.